Kindertagespflege ist gesetzlich im NKiTaG (niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege) geregelt.
Bei der familiennahen Betreuung im eigenen Haushalt werden gewöhnlich bis zu fünf Kinder unter drei Jahren betreut.
Die Tätigkeit ist überwiegend auf Selbstständigkeit ausgerichtet.
Nur wenige Kindertagespersonen sind angestellt.
Schließen sich zwei Kindertagespflegepersonen zusammen, so handelt es sich um eine sogenannte Großtagespflege.
Die Betreuung wird finanziell vom Landkreis gefördert- sowohl für Eltern als auch für Kindertagespflegepersonen.
Bedingungen hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen und der Selbstständigkeit in der Kindertagespflege finden Sie unter
www.handbuch-kindertagespflege.de
oder sie nehmen Kontakt zu uns auf.